Begriffe im Schadenfall

Haftpflichtschaden:
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Kaskoschaden:
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Fiktive Abrechnung:
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung).
Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

Wierderbeschaffungswert:
Ist der Fahrzeugwert vor dem Unfall, unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes, der
vorhandenen Vorschäden, der Investitionen, der Bereifung und der örtlichen Marktlage.

Restwert:
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, daß der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muß der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

130% – Grenze:
Nach der bereits bekannten Rechtsprechung des BGH zur sog. 130% Grenze ist die Erstattung des Reparaturbetrages bei tatsächlich fachgerechter und vollständiger Reparatur grundsätzlich bis zu einer Grenze von 30% über dem Wiederbeschaffungswert zulässig.
Sollte sich jedoch im Rahmen der anschließend vorgenommenen Reparaturmaßnahmen aufgrund neuer Erkenntnisse eine Überschreitung der ursprünglich bezifferten Reparaturkosten ergeben, ist das Risiko einer fehlerhaften Bewertung der Sachschäden allein dem Schädiger aufzuerlegen, LG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2011, Az.: 10 O 134/11.
Vor diesem Hintergrund muss sich der Geschädigte die in einem Sachverständigengutachten zu niedrig bezifferten Reparaturkosten nur dann entgegenhalten lassen, wenn eine falsche Begutachtung offensichtlich wäre oder den Geschädigten hinsichtlich der Auswahl des Gutachters ein Verschulden träfe.
Keine der beiden Varianten wird jedoch im Regelfall ersichtlich sein, so dass ausnahmsweise auch eine wirtschaftlich unvernünftige Reparatur – weil die Grenze des 130% überschreitend – erstattungsfähig ist.

Totalschaden:
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in ein Anspruch aus Geldersatz.
Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Merkantiler Minderwert (Wertminderung durch den reparierten Schaden):
Der merkantile Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

Nutzungsausfall:
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Danner, Küppersbusch“ entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

Abzüge neu/alt:
Ein Abzug „Neu für Alt“ kommt nur bei Verschleißteilen in Betracht, nicht bei Teilen, die die Lebensdauer des Fahrzeugs teilen
Abzüge „neu für alt“ oder wegen angeblicher Wertverbesserung sind in Haftpflichtfällen nur selten berechtigt. Im Haftpflichtrecht sind derartige Abzüge nur bei Teilen zulässig, die einem derartigen Verschleiß unterliegen, daß ihr Austausch in regelmäßigen Abständen ohnehin routinemäßig erforderlich wird (wie z.B. bei Reifen, Brems- und Kupplungsbelägen usw.). Sämtliche Karosserieteile dagegen teilen regelmäßig die Lebensdauer des Fahrzeugs und werden während dessen Laufzeit nicht allein wegen ihres Alters ausgetauscht. Dies gilt vor allem für Stoßstangen, Kotflügel, Türen, Seitenteile usw. und insbesondere auch für die Lackierung, die man ja keineswegs in regelmäßigen Abständen zu erneuern pflegt. Werden derartige Teile durch einen Unfall beschädigt und müssen bei der Reparatur ersetzt werden, so tritt dadurch überhaupt keine ausgleichungspflichtige Bereicherung des Geschädigten ein, weil er nichts davon hat, daß er nun ein neues Karosserieteil spazierenfährt anstelle des alten noch genauso funktionstüchtigen Teils (vgl. insoweit BGHZ 30, 326; 49, 56; Weber DAR 78, 116; KG NJW 71, 142; OLG Celle VersR 74, 1032).